Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 42/08
Beschluss vom 25.09.2008
Gründe:
I. Der Erblasser ist am 20.4.2005 im Alter von 76 Jahren verstorben; er war seit 2003 an Krebs erkrankt. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2 die gemeinsame Tochter. Eine weitere Tochter ist als Kind tödlich verunglückt.
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hälfteanteil des Erblassers am Wohnhaus der der Eheleute sowie Bankguthaben und Wertpapieren; der Reinnachlasswert beträgt rund 730.000 EUR.
Es liegt ein privatschriftliches Testament vom 30.3.2005/4.4.2005 vor, das von der Beteiligten zu 1 geschrieben, aber nur vom Erblasser unterschrieben wurde. Es lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Unser Testament!
Wir … errichten hiermit das folgende, gemeinsame Testament: Wir setzen uns hiermit zu Alleinerben, also Vollerben gegenseitig ein. Erbin des Längerlebenden soll unsere Enkelin K. (Tochter der Beteiligten zu 2), geb. … 2000 sein. Das Erbe soll ihr nach ihrer Volljährigkeit zur Verfügung stehen. Im Falle des Todes oder Unmündigkeit eines der vorstehenden Vollerben ist der Längerlebende berechtigt, dieses Testament zu ändern.
M., den 30.3.2005
Den Verfügungen dieses Testaments schließe ich mich an (Unterschrift Erblasser)
M., 4.4.2005“
Ferner liegt ein Zettel im Format von ca. 7,5 cm x 10,5 cm vor, auf dem der Erblasser handschriftlich niedergelegt hat:
„Liebe (Vorname der Beteiligten zu 1)
Gib diese Unterlagen nach meinem Tode an den Notar, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann. Aufgrund dass der Längerlebende das Testament ändern kann, kannst Du ja später alles ändern.
In Liebe Dein (Vorname, Nachname des Erblassers), 30.3.2005
Welche Unterlagen sich bei dem Zettel befunden haben, vermochte die Beteiligte zu 1 weder gegenüber dem Nachlassgericht noch im weiteren Verfahren anzugeben.
Die Beteiligte zu 2 hatte mit notariellem Vertrag vom 6.11.1995 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses von ihren Eltern 400.000 DM geschenkt bekommen. Mit notarieller Urkunde vom 16.12.2003 hatte sie auf den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verzichtet und hierfür 60.000 DM erhalten.
Nach Hinweis auf die Formunwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments vom 30.3./4.4.2005 erklärte die Beteiligte zu 1 am 27.6.2005 zur Niederschrift des Nachlas[…]