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Taxikollision der Abfahrt von Taxistand mit Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs

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KG Berlin – Az.: 22 U 166/11 – Urteil vom 27.02.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 43 O 8/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nummer 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, Satz 1 ZPO abgesehen (vgl. § 26 Nummer 5 EGZPO).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.

Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.

Der Senat teilt das Ergebnis der landgerichtlichen Wertungen und folgt in der rechtlichen Würdigung den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird.

Symbolfoto: Von immodium /Shutterstock.com

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gegen den Fahrer des Fahrzeugs des Klägers, den Drittwiderbeklagten und jetzigen Zeugen A, der Beweis des ersten Anscheins streitet, er habe bei dem Vorhaben, von dem neben der Straße befindlichen Taxi-Halteplatz in den Verkehr auf der M…straße einzufahren, nicht die ihm durch § 10 StVO auferlegten, besonderen Sorgfaltspflichten beachtet. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Fahrer nach Darstellung des Klägers den Vorgang des Einfahrens auf halben Wege unterbrochen und angehalten habe, so dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe. Selbst wenn diese Darstellung des Klägers den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zutreffend wiedergäbe, ist darauf hinzuweisen, dass der Vorgang des Ausfahrens im Sinne von § 10 StVO nicht schon durch das Anhalten des Fahrers beendet worden wäre. Vielmehr ist der Vorgang des Ausfahrens in die öffentl[…]


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