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Verkehrsunfall – Kaskoversicherung und Leistung durch Schädiger

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Oberlandesgericht Dresden
Az: 4 U 1135/08
Urteil vom 23.10.2008

Leitsätze:
1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.
2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.06.2008 – 3 O 302/08 – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.718,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz seit dem 15.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 7.420,99 EUR.
Gründe:
I.
Von der Beifügung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag abgedeckte Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen (vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG (1980) § 67 Rn 75). Dies war hier der Fall. Die am 24.07.2004 von dem Kläger gezahlte Versicherungsleistung auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unter Abzug eines Selbstbehaltes von 300,00 EUR in Höhe von 19.750,00 EUR stellte eine Leistung des Klägers an den Beklagten dar, die in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe ohne Rechts[…]


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