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Rechtsanwälte Kotz GbR

Transportvertrag – Sendungsinhalt-Beweispflicht

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OLG Koblenz
Az.: 2 U 1521/05
Urteil vom 30.11.2006
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Az.: 5 O 27/04

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die  mündliche Verhandlung vom 9. November 2006 f ü r Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Kammer für Handelssachen – vom 22. September 2005 teilweise abgeändert und die Klage bezüglich des Schadensfalls 2 (Lapis-Lazuli Platte, Uhrenarmband) abgewiesen.
Die Klage bezüglich des Schadensfalls 1 (1 Paket Aquamarine) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, mit der Maßgabe, dass der Klägerin 1/3 Mitverschulden anzulasten ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :
I.
Die Klägerin macht als Transportversicherer der R… AG mit Sitz in I… aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen des Verlustes zweier Transportsendungen geltend. In beiden Fällen hat die Beklagte vorprozessual an die R… AG jeweils 510,–€ bezahlt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei alleiniger Transportversicherer der R… AG. Am 11.04.2003 habe die  R… AG die Beklagte mit der Beförderung eines Paketes zu der Fa. L… in P… beauftragt. In dem Paket seien die Edelsteine, wie in der Anlage K 3 (GA 10) aufgeführt, enthalten gewesen. Der Wert der Sendung habe 10.984,21 € betrage, sie mache insoweit 4.490,–€ geltend. Ebenfalls am 11.04.2003 habe die R… AG die Beklagte mit der Beförderung einer Sendung zu ihrer belgischen Niederlassung in A… beauftragt. Das Paket habe Schmuckstücke, wie aus der Anlage 7 (GA 14) ersichtlich, enthalten. Aus der während des Transports geöffneten und mit Klebeband der Beklagten verschlossenen Sendung sei eine Lapis-Lazuli Platte im Wert von 63,–€ und ein Uhrenarmband, gelbgold 18 Karat mit Diamanten im Wert von 2.800,–€ in Verlust geraten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.843,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,


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