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Brandschaden – Erhitzung von Fett auf Küchenherd

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BGH
Az: VI ZR 196/10
Urteil vom 10.05.2011

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger, Feuerversicherer des Hauseigentümers, nimmt den beklagten Wohnungsmieter aus gemäß § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress. Der Beklagte bewohnte eine Dachgeschosswohnung, in die er am 3. Februar 2007 gegen 4:00 Uhr zurückkehrte. Er wollte sich auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und erhitzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzündete. Der Brand ergriff die Küchenzeile und den Deckenbereich. Von dort breitete sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und erfasste schließlich das gesamte Haus. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Kläger hält die Brandverursachung für grob fahrlässig. Er behauptet, er habe den Brandschaden mit 145.689,77 € reguliert und darüber hinaus Sachverständigenkosten von 2.076,79 € und 48,12 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.475,80 € erstattet.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf sei wegen des damit verbundenen sehr hohen Gefahrenpotentials mit höchster Aufmerksamkeit durchzuführen und zumindest im Grundsatz stetig zu überwachen. Diese Sorgfaltspflicht habe der Beklagte in besonders gravierender Weise verletzt, als er sich nach dem Anstellen der Herdplatte für etwa fünf bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und Fett und Frittiergut unbeaufsichtigt gelassen habe. Jedoch sei der Vorwurf eines besonders schwerwiegenden persönlichen Ve[…]


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