Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 181/11
Urteil vom 12.01.2012
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2011 für Recht erkannt:
Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2011 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.145,28 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen einer Krankheitskostenversicherung.
Der Kläger ist Beamter des Landes … mit einem Beihilfeanspruch von 50 % für medizinische Behandlungskosten. Bei dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterhält er seit dem 1. Juli 2008 einen privaten Krankenversicherungsvertrag, durch welchen die weiteren 50 % der Krankheitskosten abgedeckt werden. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Beklagten mit dem Teil I Musterbedingungen (MB/KK) und Teil II Tarifbedingungen (TB/KK) zugrunde (Anlage X 1, Bl. 177 – 183 d. A.; Versicherungsschein vom 8. November 2008 Nr. … , gültig ab 1. Januar 2009, Bl. 184 d. A.). Mit Erstattungsanträgen vom 9. Februar, 1. Juli und 12. Oktober 2009 reichte der Kläger bei dem Beklagten ins-gesamt 32 Rechnungen aus der Zeit zwischen dem 13. November 2008 bis zum 30. September 2009, über insgesamt 19.355,91 € ein (Anlagen 1 bis 32, Bl. 6 bis 50 d. A.). Diese stammen von verschiedenen Ärzten, vornehmlich Dr. med. A. B. aus N. Hierauf leistete der Beklagte 4.327,00 € und lehnte weitergehende Leistungen ab.
Mit der Klage begehrte der Kläger Zahlung restlicher 5.350,96 € aus diesen Rechnungen (50 % aus 19.355,91 € = 9.677,96 € ./. 4.327,00 €). Er hat behauptet, unter einer Vielzahl von Krankheiten zu leiden und deswegen Ärzte seines Vertrauens – insbeso[…]