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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Autorestaurierung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-4 U 191/07
Urteil vom 27.06.2008

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag, den er mit der Beklagten im Jahre 2002 abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Privat- und die private Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde (Bl. 8 ff. GA). Unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen ist Folgendes geregelt: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Der Kläger restaurierte seit mehreren Jahren einen PKW der Marke O. M. B, Baujahr 1984. Dieser war in vom Vater des Klägers gepachteten Lagerräumen in der R.-straße in W. untergestellt. Der Wagen war nicht zum Straßenverkehr zugelassen und hätte für seine Zulassung noch dem TÜV vorgeführt werden müssen. Nach der Behauptung des Klägers war er im Zeitpunkt des Schadensereignisses auch noch nicht fahrtauglich. Unstreitig hatte der Kläger unmittelbar vor dem Schadensereignis Lackierarbeiten an dem Fahrzeug vornehmen lassen, anschließend kam es wieder in die bezeichneten Lagerräume.

Dort versuchte der Kläger am 4. März 2006, den Motor des Wagens zu starten, nachdem er etwa 20 Liter Kraftstoff in dessen Tank gefüllt hatte. Der Startversuch misslang jedoch, woraufhin sich der Kläger entschloss, die Benzinpu[…]


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