BGH
Az: IV ZR 205/04
Urteil vom 08.02.2006
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Fortbestand einer von der Beklagten wegen Verzuges mit der Prämienzahlung gekündigten privaten Krankenversicherung, die der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer abgeschlossen hatte und in die die Klägerin als versicherte Person aufgenommen ist.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Krankenversicherungs-vertrag bestehe fort. Ihrem Ehemann sei anlässlich eines am 16. Dezember 2002 mit einer zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten geführten Telefongesprächs im Rahmen der zuvor von der Beklagten nach § 39 VVG gesetzten Frist gestattet worden, die damals ausstehenden Prämienzahlungen nach Fristablauf in zwei Raten bis Mitte Januar 2003 zu zahlen. An diesen Zahlungsaufschub habe er sich gehalten, so dass sich die Beklagte nicht mehr auf die Kündigung berufen könne. Die Klägerin meint, sie könne dieses Feststellungsbegehren im eigenen Namen geltend machen. Ihr Ehemann habe dazu die Zustimmung erteilt, außerdem sei sie (unstreitig) im Besitz des Versicherungsscheins.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für nicht berechtigt, den Fortbestand des Krankenversicherungsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen. Zwar lasse § 75 Abs. 2 VVG dies unter bestimmten Voraussetzungen zu, doch sei die Regelung hier nicht anwendbar. In § 178a VVG habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen ihre Anwendung auf Krankenversicherungsverträge entschieden. Diese spezielle gesetzliche Regelung gehe auch den Vorschriften über den Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) vor.
Im Übrigen gebe auch § 75 VVG der versicherten Person nicht die Stellung einer Vertragspartei; sie dürfe daher keine Gestaltungsrechte in Bezug auf den Versicherungsvertrag ausüben, also nicht kündigen, anfechten oder zurücktreten oder entsprechende Erklä[…]