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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung – rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsausübung

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LG Stuttgart, Az.: 25 O 73/18, Urteil vom 21.08.2018

1. Es wird festgestellt, dass auf Grund des klägerischen Widerrufs die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis mit der Nummer … keinerlei Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – gegen den Kläger (mehr) herleiten kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 26.832,45 Euro binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENY, Fahrzeug-Ident-Nr. …, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages mit der Nummer … abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche an den Kläger sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENCY, Fahr¬zeug-Ident-Nr. … rückabzutreten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENCY, Fahrzeug-Ident-Nr. … bis zum Zeitpunkt der Herausgabe zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.917,70 Euro festgesetzt
Tatbestand
Symbolfoto: panumat08/Bigstock

Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem finanzierten PKW-Kaufvertrag geltend.

Die Beklagte verlangt (hilfsweise) widerklagend die Feststellung einer Pflicht des Klägers zum Nutzungsersatz.

Der Kläger erwarb im August 2014 von der Daimler AG, Niederlassung Stuttgart, einen Gebrauchtwagen Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENCY, FZG:-Ident-Nr. … zu einem Kaufpreis von 26.600,00 Euro. Diese Summe erbrachte er in Höhe von 26.800,00 Euro aus Eigenmitteln und im Übrigen durch eine Finanzierung über die Beklagte.

Die Parteien schlossen ebenfalls im August 2014 einen Darlehensvertrag (Nummer …) über 2.563,20 Euro mit einem Nominalzins in Höhe von 4,17 %. Der Kläger begann im September 2014 mit der vereinbarten monatlichen Ratenzahlung von jeweils 58,07 Euro. Insgesamt leistete er ein[…]


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