OLG Frankfurt – Az.: 2 U 192/10 – Urteil vom 15.04.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.7.2010 (Az.: 2-5 O 317/08) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.990,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.350,- € vom 4.4.2007 bis zum 30.11.2007, aus 3.650,- € vom 5.11.2007 bis zum 30.11.2007, aus 722,84 € seit dem 10.5.2008 und aus 1.792,71 € seit dem 25.3.2011 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.442,71 € festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin als Vermieterin verlangt mit ihrer am 25.8.2008 eingegangenen Klage von dem Beklagten als ehemaligem Mieter Zahlung rückständiger Mieten sowie Mietnebenkosten in Höhe von insgesamt 10.317,81 €. Sie hatte das Mietobjekt mit Wirkung zum 1.12.2006 von dem Veräußerer V erworben und wurde am 15.5.2007 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Mietverhältnis endete zum 30.11.2007. Der Voreigentümer teilte den Mietern mit Schreiben vom 11.1.2007 (Blatt 49 der Akte) mit, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1.12.2006 in die bestehenden Mietverträge eingetreten sei, und wies darauf hin, daß er die Ansprüche aus den Mietsicherheiten an die Klägerin abgetreten habe. Der Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, die er in Höhe von 18.600,- € an den vormaligen Vermieter in bar (Quittung Blatt 48 der Akte) geleistet hatte. Der Vorvermieter hatte dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 31.1.2008 (Blatt 59 der Akte) erklärt, wegen einer zwischenzeitlich titulierten Forderung in Höhe von insgesamt 10.480,13 € sowie wegen weiterer Forderungen aus Mietrückständen die Kaution nicht herauszugeben. Der Beklagte forderte die Klägerin wiederholt zur Auszahlung des Restbetrages der Kaution, welcher nach Abzug – allein – ihrer Forderungen verbleibe, auf. Die Klägerin teilte ihm mit Anwaltsschreiben vom 5.10.2008 mit, daß die Kaution nach Verrechnung seitens des Veräußerers gemäß dessen Schreiben […]