BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 270/02
Verkündet am: 26.03.2003
Vorinstanzen: AG Tiergarten, LG Berlin
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Eine Hausratversicherung muss nicht leisten, wenn dem Versicherungsnehmer Sachen aus einer weit von der Wohnung entfernten Garage gestohlen werden.
Leitsatz (amtlich):
Zur Auslegung des Begriffs „Nähe“ i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92. BGH, Urteil vom 26. März 2003 – IV ZR 270/02 –
Sachverhalt: Dem Kläger waren aus einer 1,5 Km von seiner Wohnung entfernten Garage Werkzeug und andere Gegenstände im Wert von 5.000 € entwendet worden.
Entscheidungsgründe: Eine Hausratversicherung muss nur für Räumlichkeiten haften, die sich „in der Nähe des Versicherungsortes“ befinden. Die Bestimmung hat den Zweck, ein „Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit“ sicher zu stellen. Die Richter des Bundesgerichtshofs wollten in ihrem Urteil jedoch keine generelle Entfernungsgrenze festlegen. Entscheidend sind nach dem Urteil die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und der Einzelfall!
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2003 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 zugrunde liegen.
Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach seinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage aufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im Wert von 9.834,85 DM entwendet worden war.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage nicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt „in der Nähe des Versicherungsortes“ – seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) -liege.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewie[…]