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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – werkvertragliche Vorschusszahlung zur Beseitigung von Mängeln an Gemeinschaftseigentum

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LG Hanau – Az.: 4 O 294/08 – Urteil vom 11.01.2012

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 19.057,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft …, Stadt1. Die Anlage wurde von den Beklagten und deren Sohn Z2 errichtet und an die einzelnen Wohnungseigentümer veräußert. Der Verkauf erfolgte jeweils vor Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage. Hinsichtlich des Inhaltes der – jeweils gleichlautenden – notariellen Verträge wird auf das von Klägerseite beispielhaft eingereichte Exemplar vom 12.07.1995 betreffend die Erwerber Z3 und Z, UR-Nr. …/1995 des Notars N1, Stadt2, Blatt 10 ff. der Akte, Bezug genommen. Unter Ziffer 17 Abs. 11 der Verträge heißt es: „Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Übergabe des Bauwerkes. Bestimmt das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist, so gilt diese.“ § 18 der Verträge regelt weiter: „Die Übergabe erfolgt, sobald die Eigentumswohnung bezugsfertig ist, es sei denn, der Käufer ist mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug. Die Bezugsfertigkeit setzt nicht die Fertigstellung der Zuwegung, (…) oder Abstellplätze und Außenanlagen voraus. Eine getrennte Übergabe der Wohnung, Gemeinschaftseigentum (…) oder Abstellplatz ist zulässig.“ Im September 1996 wurden die Außenanlagen fertig gestellt. Das zeitlich älteste Abnahmeprotokoll betreffend die Eigentumswohnungen datiert vom 08.11.1996. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 07.05.1997. Zu der Wohnungseigentumsanlage gehören Außenanlagen, die als Zuwegung bzw. Zufahrt zu dem Anwesen dienen. Die begehbaren Flächen der Zuwegung bestanden aus einem Epoxydharz-Bodenbelag. Unter diesen Flächen liegen die Räume der Tiefgarage und der zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Waschküchen. Da im Bereich der Tiefgarage und der Waschküchen Wassereintritt festzustellen war, leitete der Verwalter der WEG mit bei Gericht am 07.05.2002 eingegangenem Schriftsatz vom 06[…]


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