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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: privatärztliche und amtsärztliche – welche Zählt

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Landesarbeitsgericht Sachsen
Az: 3 Sa 229/06
Urteil vom 01.12.2006

In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.02.2006 – 9 Ca 3747/05 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Beklagten vom 22.08.2005.

Der 1961 geborene ledige Kläger, ausgebildeter Mechaniker für Büro- und Datenverarbeitungsmaschinen, steht seit 01.08.1993 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten als Verwaltungsangestellter (Netzwerktechniker) mit einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt ca. EUR 2.500,00 brutto in Vergütungsgruppe V b BAT-O.

Seit 01.01.2003 ist der Kläger im Wege der Abordnung in der Zentrale des … tätig, zuletzt im Fachbereich „Informationstechnik“. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger auch verschiedene Geräte der Computertechnik zu heben und zu tragen.

Am 08.07.2004 erlitt der Kläger auf einer privaten Autofahrt einen nicht selbst verschuldeten Unfall mit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (Schleudertrauma HWS). Die Zeiten, in denen der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, ergeben sich aus der Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2005, Seiten 3 bis 5 (Bl. 22 bis 24 d. A.).

Auf Anfrage des Beklagten bestätigte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung am 06.09.2004, dass die Arbeitsunfähigkeit noch voraussichtlich zwei Wochen andauere. Es wurde jedoch weiterhin von den behandelnden Ärzten Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Eine amtsärztliche Untersuchung am 09.02.2005 kam am 03.03.2005 zu dem Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit des Klägers werde in der ersten Hälfte des Monats März 2005 eintreten (Bl. 125/126 d. A.), jedoch sollte das Heben von schweren Lasten vermieden werden.

Mit Schreiben vom 11.03.2005 teilte der Kläger mit, er sei bis einschließlich 08.04.2005 weiter arbeitsunfähig krank und habe bei der … eine stationäre Reha-Maßnahme beantragt.

In einem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 29.04.2005 aufgrund eine[…]


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