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Rechtsanwälte Kotz GbR

prothetische Versorgung misslungen – Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 180/06
Urteil vom 20.07.2006

Sachverhalt
Die Klägerin befand sich in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten, um die prothetische Versorgung ihres Oberkiefers erneuern zu lassen. Dies geschah nach einem Heil- und Kostenplan vom 7.3.2003. Die noch vorhandenen Zähne 12, 11, 21, 22 und 23 erhielten keramisch verblendete Metallkronen, die brückenförmig miteinander verblockt wurden. Zur besseren Verankerung wurden bei 12 und 23 Wurzelstifte eingesetzt. An diesen Zähnen wurden dann links- und rechtsseitige Metallgussprothesen befestigt. Die Eingliederung war am 10.4.2003 abgeschlossen.
In der Folge wurde die Klägerin noch mehrmals bei dem Beklagten vorstellig. Nach ihrem Vorbringen klagte sie dabei wiederholt über Schmerzen und litt anfänglich auch unter einer Gesichtsschwellung. Eine Röntgenaufnahme vom 15.5.2003 zeigte ein entzündliches Geschehen im Wurzelbereich 23, dem der Beklagte mit einer Antibiose zu begegnen versuchte. Nach einer erneuten Röntgenuntersuchung vom 19.9.2003 riet er zu einem chirurgischen Eingriff, dem die Klägerin jedoch nicht zustimmte.
Im Februar 2004 frakturierte der frontale Metallblock zwischen den Zähnen 12 und 11, nachdem bereits kurz zuvor ein Eckteil ausgebrochen war. Am 10.3.2004 mussten die Zähne 12, 22 und 23 entfernt werden, und am 19.5.2004 gingen auch die beiden verbliebenen Oberkieferzähne verloren.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung eines mit mindestens 14.000 € bezifferten Schmerzensgeldes und – im Wege der Feststellungsklage – auf materiellen Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das LG hat einen Sachverständigen befragt und die Klage sodann abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hatte einen Teilerfolg.

Gründe
Der Beklagte schuldet der Klägerin sowohl ein Schmerzensgeld als auch materiellen Schadensausgleich.
1. Grundlage ist dabei die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist der Beklagte ersatzpflichtig, weil die am 25.2.2003 eingeleitete und am 10.4.2003 durch die Eingliederung abgeschlossene prothetische Versorgung der Klägerin nicht von deren wirksamer Einwilligung gedeckt war.
Allerdings hat die Kläg[…]


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