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Corona-Pandemie – Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus rechtswidrig

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OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 175/22 – Beschluss vom 14.03.2022

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 4. März 2022 wird geändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h) Alt. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bis einschließlich 18. Juni 2022 als genesen gilt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihr Genesenenstatus bis zum 18. Juni 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, SchAusnahmV) zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) nicht verkürzt worden ist. Die Antragstellerin wurde am 18. Dezember 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet, sie ist nicht gegen Covid-19 geimpft.

Mit Beschluss vom 4. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Nachweis über ihre Genesung i.S.v. § 2 Abs. 5 SchAusnahmV für den Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis zum 18. Juni 2022 auszustellen, unzulässig sei. Für die Ausstellung der begehrten Bestätigung gebe es bereits keine bundes- bzw. landesrechtliche Rechtsgrundlage. Der Genesenennachweis i.S.d. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV sei nur das in verkörperter oder digitaler Form vorliegende, personalisierte Testergebnis als solches.

(Symbolfoto: Mc_Mon/Shutterstock.com)

Daher sei das Begehren der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO anhand des in der Antragsschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass die vorläufige Festst[…]


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