Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz
I. Einleitung:
1. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind alle Zuwiderhandlungen gegen Bußgeldbestimmungen des Verkehrsrechts. Hierunter fallen gem. § 24 StVG (= Straßenverkehrsgesetz) alle Ordnungswidrigkeiten gegen die StVO (= Straßenverkehrsordnung), StVZO (= Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und FeV (= Fahrerlaubnis-Verordnung) ~ für Beispiele vgl. hierzu den Bußgeldkatalog auf http://www-ra-kotz.de/bussgeld.htm. Verkehrsordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße oder einen Fahrverbot geahndet werden.
Eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit „verjährt“ (sog. Verfolgungsverjährung) gem. § 26 Abs. 3 StVG innerhalb von 3 Monaten (abweichend von § 31 Abs.2 Nr. 4 OWiG [= Ordnungswidrigkeitengesetz]) ab Begehung der Tat, solange wegen der Ordnungswidrigkeit weder ein Bußgeldbescheid erlassen, noch öffentliche Klage erhoben wurde.
2. Maßgebend für die Verjährungsfrist ist hier das Datum des Bußgeldbescheides (Erlassdatum). Bei der Berechnung der Frist wird der Tattag mit in die Frist eingerechnet; die Frist endet somit an dem kalendermäßig vorhergehenden Tag.
Beispiel: Geschwindigkeitsüberschreitung am 12.03.2003 ~ Ende der Verjährungsfrist am 11.06.2003 24.00 Uhr ~ somit verjährt ab 12.06.2003 – 0.00 Uhr
3. Danach verjährt die Ordnungswidrigkeit in 6 Monaten. Die 6-monatige Verjährungsfrist gilt auch nach Erlass eines Bußgeldbescheides, der durch die Behörde zurückgenommen wird.
4. Die Verfolgungsverjährung ist ein formell-rechtliches Verfahrenshindernis (Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 25, 287). Ist die Verjährung eingetreten, muss ein bei Gericht anhängiges Verfahren durch Beschluss oder Urteil eingestellt werden. Es ergeht kein Freispruch!
II. Kosten bei Einstellung durch die Bußgeldbehörde:
1. Vor Erlass eines Bußgeldbescheides: Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene kann jedoch seine Kosten (z.B. Anwaltskosten) nicht vom Staat ersetzt verlangen!
2. Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Behörde: Erkennt die Behörde die Verjährung erst nach Erlass des Bußgeldbescheides und nimmt sie diesen dann zurück, muss die Staatskasse neben den Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (z.B. Anwaltskosten) tragen.
III. Verjährungsunterbrechung:
1. § 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Mit jeder Unterbrec[…]