Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Zivilprozess

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Flucht in die Säumnis
OLG Celle – Az.: 14 U 3/20 – Urteil vom 20.05.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <13 O 72/19> mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.036,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Rechnungen der Beklagten an die Firma B. für das Bergen, Abschleppen und Unterstellen deren Sattelzuges mit Anhänger, der bei einem Verkehrsunfall am 9. August 2018 auf der BAB 7 vom Versicherungsnehmer der Klägerin schuldhaft beschädigt worden ist. Den Auftrag hatte die Beklagte am Unfalltag von der Polizei erhalten. Auf ihrem Betriebsgelände lagerte sie den Auflieger und den transportierten Bauschutt, wofür sie ein tägliches Standgeld von jeweils 50,- EUR berechnet. Die Firma B. hat die Rechnungen der Beklagten aus dem Zeitraum vom 10. August 2018 bis zum 21. Oktober 2018 (Anlagenband) über insgesamt 30.549,62 EUR unter Protest gegen deren Höhe bezahlt, um ihren Auflieger und den Bauschutt abholen zu können. Sie hat ihre Ansprüche auf etwaige Rückforderungen gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat behauptet, die Abrechnungen seien wucherisch erfolgt. Nach Einholung eines Prüfberichts von der Fa. E. erachtet die Klägerin die Abrechnung der Beklagten nur in Höhe von 3.512,76 EUR für berechtigt. In Höhe eines Betrages von 27.036,86 EUR (30.549,62 EUR minus 3.512,76 EUR) verlangt die Klägerin Rückzahlung von der Beklagten. Die Firma B. habe sich die Rückforderung der erbrachten Zahlungen vorbehalten. Die Klägerin beruft sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten gemäß §§ 812, 826, 138 Abs. 2 BGB. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, ihre Rechnungen ordnungsgemäß zu den marktüblichen Preisen erstellt zu haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 82 – 84 d. A.).

Der Einzelrichter der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat der Klage stattgegeben, indem er mit dem Urteil vom 25. November 2019 (Bl. 81 – 91 d. A.) sein Versäumnisurteil vom 13. September 2019 (Bl. 39, 40 d. A.), mit d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv