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Zwangsversteigerung eines Mietshauses – Eintritt in Energieversorgungsvertrag

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AG Heilbronn, Az.: 7 C 3434/15, Urteil vom 15.06.2016

1. Das Versäumnisurteil vom 23.03.2016 wird hinsichtlich der Ziffern 1.-3. und 6. in Gänze, hinsichtlich der Ziffer 4 nur in Höhe von 5,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2015 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 23.03.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.357,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entgelt für Gas- und Wasserlieferungen an die Anschlussstelle …

Symbolfoto: Von wsf-s / Shutterstock.com

Die Beklagte erhielt seit Ende 2004 Gas- und Wasserlieferungen durch die Klägerin an die o.g. Abnahmestelle. Entsprechende Rechnungen wurden auf die Beklagte ausgestellt und bis zum September 2010 auch durch Zahlungen von einem Konto der Beklagten beglichen. Ab September 2010 erfolgten Zahlungen durch die …‚ mit der die Beklagte am 05.06.2011 einen schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete (Anlage B 3, Bl. 114 d.A.), in dem es unter anderem im Einzelnen heißt:

„4. Mietzins

Der monatliche Mietzins beträgt [..] 2.500,- € inkl. Mehrwertsteuer […]

6. Nebenkosten

Der Mieter erstattet dem Vermieter Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Kaminkehrer und Müllabfuhr gegen Abrechnung und Vorlage […]“

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Mietvertrag verwiesen.

Am. 02.11.2011 wurde die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Anwesens … angeordnet und … zum Zwangsverwalter bestellt. Am 03.11.2011 wurde der Stadtverwaltung … die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung angezeigt.

Im Zeitraum 23.10.2012 bis 07.11.2013 belieferte die Klägerin die Anschlussstelle mit insgesamt 128.767,00 kWh Gas für insgesamt 7579,55 €. Nach Abzug von Abschlags- und weiteren Zahlungen verbleibt ein Betrag in Höhe von 879,55 €. Für die Einzelheiten wird auf die Verbrauchsabrechnung vom 20.11.2013 (Bl. 14ff. d.A., Anlage K1) und die Schlussabrechnung[…]


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