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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheitsfahrten und Drogenfahrten – Dauer der Verwertbarkeit

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BVerwG
Az: 3 C 21. 04
Urteil vom 09.06.2005

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juni 2005 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:
Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Sie erwarb erstmals im Jahr 1981 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Im Zeitraum von 1985 bis 1987 wurde sie mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt: Das Amtsgericht R. verhängte mit Urteil vom 12. August 1985 eine Geldstrafe wegen des Besitzes geringer Mengen an Haschisch. Mit Urteil des Landgerichts R. vom 6. Mai 1986 wurde die Klägerin wegen der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Zugleich wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Monaten bestimmt. Das Amtsgericht S. verhängte mit Urteil vom 13. April 1987 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe. Dasselbe Gericht verurteilte sie am 28. Oktober 1987 wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der beiden vorherigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, die Klägerin sei seit längerer Zeit an den Konsum von Haschisch und Heroin gewöhnt. Sie sei mit einem vergleichsweise hohen Grad an Wahrscheinlichkeit süchtig.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1987 lehnte das Landratsamt ….. einen Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab und führte zur Begründung aus, nach dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten vom 5. März 1987 sei die Klägerin derzeit wegen erhöhter Drogengefährdung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.
Aufgrund eines erneuten Antrages auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


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