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Elterngeld – Steuerklassenänderung kann zu höherem Elterngeld führen

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 11 EG 8/07
Urteil vom 28.07.2008

Entscheidung:
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 05. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 verurteilt, bei der Berechnung des von der Klägerin zu beanspruchenden Elterngeldes vom 10. April 2007 bis 09. März 2009 von der tatsächlich gewählten Steuerklasse III ab November 2006 und den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen auszugehen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin ist die Mutter des am xxx2007 geborenen xxx. Sie ist ebenso wie ihr Ehemann im XXX beschäftigt, beide sind der Vergütungsgruppe A 07 zugeordnet; während der Ehemann der Klägerin sich in der Gehaltsstufe 6 befindet, ist die Klägerin in der Stufe 4 eingruppiert, woraus sich im Jahre 2007 eine monatliche Bruttogehaltsdifferenz von 122,69 EUR zu Gunsten des Ehemannes ergab. Bei beiden Ehegatten war zunächst jeweils die Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Dies änderten die Eheleute mit Wirkung vom 01.11.2006 dahingehend, dass die Klägerin die Steuerklasse III und ihr Ehemann die Steuerklasse V eintragen ließen. Dadurch stieg das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin (ohne Sonderzahlungen etc.) von 1.725,67 EUR auf 1.942,55 EUR, demgegenüber sank das des Ehemanns der Klägerin von 1.813,61 EUR auf 1.497,61 EUR.

Das Versorgungsamt xxx bewilligte mit Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides Elterngeld in Höhe von monatlich 559,74 EUR bei zwischen den Beteiligten nicht streitiger Anrechnung der beamtenrechtlichen Mutterschaftsbezüge der Klägerin, wunschgemäß ausgezahlt auf 23 Monate für die Zeit vom 10.04.2007 bis 09.03.2009. Dabei ist ein Nettoeinkommen für die 12 Monate vor der Geburt des Kindes von 1.670,85 EUR zugrunde gelegt worden, was sich unter Fortschreibung der unter der Gültigkeit der Steuerklasse IV ab November 2007 ergab. Der Ehemann der Klägerin erhielt Elterngeld für die Zeit vom 10.04. bis 09.08.2008 in Höhe von 588,42 EUR bewilligt; dabei ist ebenfalls auf einen fiktiv errechneten Nettoverdienst auf der Basis einer Besteuerung entsprechend der Steuerklasse IV abgestellt worden.

Mit der hierg[…]


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