SG Mannheim – Az.: S 8 SB 172/15 – Urteil vom 21.01.2020
Die Klage wird abgewiesen.
AuÃergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Bei dem am ⦠geborenen Kläger hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA), gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. â¦, mit Bescheid vom 06.03.2013 einen GdB von 20 seit dem 21.12.2012 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt:
– Depressive Verstimmung, Seelische Störung Teil-GdB 20
– Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Teil-GdB 10
– Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks Teil-GdB 10
– Verlust des rechten Hodens, Hypogonadismus Teil-GdB 10.
Am 20.12.2013 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Mit Bescheid vom 10.11.2014 lehnte das LRA, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des
Dr. ⦠unter anderem unter Berücksichtigung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. ⦠für die Deutsche Rentenversicherung vom 30.01.2013 aufgrund einer Untersuchung am 30.01.2013, des Arztbriefes der Klinik ⦠vom 03.12.2012, des Arztbriefes der Klinik ⦠⦠vom 28.10.2013, des Arztbriefes des ⦠⦠vom 10.07.2014 und Befundberichten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ⦠sowie des Arztes für Orthopädie Dr. â¦, den Antrag unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen ab:
– Depression, Seelische Störung Teil-GdB 20
– Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Teil-GdB 10
– Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, Gebrauchseinschränkung beider FüÃe Teil-GdB 10
– Verlust des rechten Hodens, Hypogonadismus Teil-GdB 10.
Den hiergegen vom Kläger am 10.12.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 zurück. Zugrunde lag dem eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. ⦠.
Dagegen hat der Kläger am 19.01.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und begehrt die Feststellung eines GdB von zunächst 50 und sodann mehr als 20 im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte des Dr. ⦠und des Dr. â¦. Dr. ⦠hat seiner Auskunft zudem den Entlassungsbericht der Dr. â[…]