OLG Hamm
Az: 2 Ss 210/05
Beschluss vom 25.05.2005
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18. April 2005 gegen den Beschluss der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 05. April 2005 und auf die Revision des Angeklagten vom 07. März 2005 gegen das Urteil der kleinen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 03. März 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 05. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Revision gem. 349 Abs. 4 StPO einstimmig – beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 05. April 2004 wird auf seine Kosten verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 03. März 2005 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 14. Oktober 2004 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat einen ersten Hauptverhandlungstermin auf den 17. Januar 2005 bestimmt. Zu diesem war der Angeklagte erschienen. Die Hauptverhandlung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil einige der geladenen Zeugen nicht erschienen war. Das Landgericht hat daher die Hauptverhandlung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 hat das Landgericht sodann neuen Hauptverhandlungstermin auf dem 3. März 2005 bestimmt. Zu diesem ist der Angeklagte durch Niederlegung am 7. Februar 2005 geladen worden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 – eingegangen beim Landgericht am 17. Februar 2005 – hat der Verteidiger des Angeklagten Terminsverlegung beantragt, da der Angeklagte vom 28. Februar bis 7. März 2005 in Urlaub sei. Das Landgericht hat daraufhin mitgeteilt, dass der Termin vom 3. März 2005 aufrecht erhalten bleibe und hinzugefügt: „Der Angeklagte hat Freizeitinteressen hinten anzustellen“. Der Verteidiger hat dann erneut mit Schreiben vom 23. Februar 2005 Verlegung des Hauptverhandlungstermin beantragt. Diesem Schreibe[…]