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Rechtsanwälte Kotz GbR

Straßenverkehrsgefährdung (fahrlässige) – konkrete Verkehrsgefährdung

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Oberlandesgericht Celle
Az: 32 Ss 113/07
Beschluss vom 07.08.2007

In der Strafsache wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2007 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 7. August 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüneburg zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 € verurteilt. Es hat ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten bestimmt 04 Sep 07.

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Januar 2007 als Führer eines Pkw um 00:25 Uhr in R………. kommend. Der Angeklagte war, was er nach den Feststellungen hätte erkennen können und müssen, aufgrund körperlicher Mängel zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Er fuhr kurzzeitig in unsicheren „Schlenkerbewegungen“ und geriet sodann plötzlich über die linke Fahrbahnhälfte hinweg und mit beiden linken Reifen über den Bordstein auf den Gehweg. Beide linke Reifen platzten. Der Angeklagte fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit und weiterhin mit beiden linken Reifen auf den Gehweg etwa 30 bis 50 m weiter. Ihm kam dabei auf dem Gehweg der Zeuge S. entgegen, auf den der Angeklagte mit seinem Fahrzeug direkt zufuhr, sodass der Zeuge einen Zusammenprall nur dadurch vermied, dass er durch „ein paar forsche Schritte zur rechten Seite“ (UA S. 2) auf das neben dem Gehweg befindliche Grundstück auswich. Sodann fuhr der Angeklagte auf den Hof des Grundstücks……… und stellte dort sein Fahrzeug ab.

Das Amtsgericht hat aufgrund des grob fehlerhaften Fahrverhaltens und des hohen Lebensalters des Angeklagten ausgeführt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung im hohen Alter die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit durch altersbedingte Prozesse abnehme. Es habe daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte […]


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