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Lasermessung mit Riegl FG 21-P „Vier-Augen-Prinzip“ notwendig?

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AG Sigmaringen
Az.: 5 OWi 15 Js 7112/12
Urteil vom 12.2.2013

Lasermessung (vom Verfasser nicht amtlich): Das „Vier-Augen-Prinzip“ berücksichtigt die Tatsache, dass bei einer Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P kein Foto gefertigt wird, aus welchem die gemessene Geschwindigkeit abgelesen werden kann. Daher muss gewährleistet sein, dass der gemessene Wert richtig abgelesen und ins Messprotokoll eingetragen wird. Es dient somit dem Zweck, Ablese- und Übertragungsfehler zu vermeiden. Sowohl der Messbeamte als auch der Beobachter müssen beim „Vier-Augen-Prinzip“ daher das Messergebnis vom Lasermessgerät ablesen. Nach dem Eintrag in das Messprotokoll müssen beide kontrollieren, ob die Eintragung auch richtig erfolgt ist. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 13.9.2012, Az.: IV-2 RBs 129/12) und Hamm (Beschluss vom 19.07.2012, Az.: III 3 RBs 66/12) haben die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Geschwindigkeitsmessungen kein Vier-Augen-Prinzip gilt. Dies ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg nicht zutreffend, dort gilt das „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P.

1. Der Betroffene wird wegen tateinheitlich und fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten des Verstoßes gegen Vorschriften der StVO über die Geschwindigkeit und der StVZO über die Bereifung zu der Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt.
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:
§§ 41 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 (Z. 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 36 Abs. 2, 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO, 24 StVG, 19 OwiG

Gründe
1.
Der Betroffene befuhr am 22. Juni 2012 um 16.25 Uhr die L 277 aus N. kommend in Fahrtrichtung B. mit dem Kraftrad Honda . Kurz nach N. wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf 70 km/h beschränkt. Das Zeichen wird etwa 350 m später wiederholt. Innerhalb dieser Zone hielt der Betroffene infolge von Unachtsamkeit eine Geschwindigkeit von mindestens 112 km/h mit seinem Kraftrad ein. Er überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 42 km/h.
Bei der anschließenden Polizeikontrolle[…]


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