OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 1010/02
Beschluss vom: 25.02.2003
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 17. Mai 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung und fahrlässigen Nichtmitführens des Führerscheins zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Juli 2001 um 00:08 Uhr mit einem PKW außerhalb geschlossener Ortschaft im Bereich der Stadt Löhne die B 61 in Richtung der BAB 30. In Höhe der Straße „Auf dem Keile“, wo durch mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war, wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit einem ordnungsgemäß bedienten und arbeitenden Messgerät der Marke Multanova 6 F gemessen. Die Messung ergab einen Wert von 115 km/h. Auf der Grundlage dieser Messung ist das Amtsgericht von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 110 km/h ausgegangen. Bei der Bemessung der dem Betroffenen anzulastenden Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht anstelle der bei Radarmessungen allgemein angewandten, auch von der Rechtsprechung fortgeschriebenen, Messtoleranz von 3 % des gemessenen Wertes bei Geschwindigkeiten über 100 km/h, die im vorliegenden Fall 3,45 km/h und zugunsten des Betroffenen aufgerundet 4 km/h beträgt, eine solche von 5 km/h abgezogen. Dabei hat es sich im Wege der Mehrfachverweisung auf die eigenen Urteile vom 23. Dezember 1999 – 11 OWi 14 Js 704/99 (312/99) – und vom 4. Juni 1993 – 3 OWi 53 Js 793/92 (192/92) – auf ein von dem Sachverständigen Dr. Löhle im letztgenannten Verfahren erstattetes Gutachten vom 12. Januar 1993 berufen, in welchem dieser mit näherer Begründung ausgeführt hat, der übliche Toleranzabzug könne theoretisch dann unzureichend sein, wenn die Geschwindigkeit, wie im Fall des Betroffenen, in abfließender Verkehrsdichtung gemessen werde und die Messung ausnahmsweise ers[…]