VG Düsseldorf – Az.: 26 L 1516/20 – Beschluss vom 20.08.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 6. August 2020 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 26 K 4620/20 gegen die Ordnungsverfügung der Bürgermeisterin der Stadt X. vom 14. Juli 2020 wiederherzustellen, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges das private Interesse der Antragstellerin an der Weiterführung ihres Betriebes als sog. Swingerclub überwiegt.
Es spricht bei der vorliegend gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung vieles für die Rechtmäßigkeit der in Ziffern 1 und 2 des Tenors der Ordnungsverfügung verfügten Betriebsschließung. – Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 1. Juli 2020, gültig bis zum Ablauf des 11. August 2020, bzw. in der textgleichen entsprechenden Vorschrift der Coronaschutzverordnung vom 11. August 2020, gültig bis zum Ablauf des 31. August 2020. Rechtsgrundlage für diese Vorschriften sind §§ 32 S.1, 2 i.V. mit § 28 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 IfSG.
Vgl. hierzu, insbesondere zur Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht, grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 -13 B 440/20.NE-, juris Rdn. 45 ff.
§ 10 Abs. 1 CoronaSchVO lautet:
Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
2. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
Symbolfoto: Von Stockcrafterpro/Shutterstock.comDer Betrieb eines Swingerclubs, mithin einer Einrichtung, in der einer Mehrzahl sich ganz überwiegend fremder Personen nach einer Eingangskontrolle und Zahlung eines „Eintrittsgeldes“ die Gelegenheit geboten wird, in den Räumlichkeiten sexuelle Handlungen mit ggf. wechselnden Partnern vorzunehmen, unterfä[…]