Oberlandesgericht Oldenburg
Az: Ss 205/08
Beschluss vom 29.05.2008
In dem Bußgeldverfahren hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 29. Mai 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt.
Das Amtsgericht hat festgestellt: Der Betroffene fuhr mit dem von ihm geführten LKW (Tanklastzug – Gefahrguttransport) mit dem amtlichen Kennzeichen BMI 1267 in der Stadt N… den A… Ring in Fahrtrichtung L…. An der dort bei der Einmündung D… Weg befindlichen Lichtzeichenanlage überquerte er die Haltelinie, nachdem mindestens 0,05 Sekunden Rotlicht erschien. Die Gelbphase dauerte 3 Sekunden. Seine durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit betrug 52,05 km/h. Nach dem Ergebnis eines eingeholten Sachverständigengutachtens war der Betroffene nach Abzug einer Verzugszeit von 1,5 Sek beim Phasenwechsel von Grün auf Gelb noch 22,7m von der Haltelinie entfernt. Ein Anhalten war zu diesem Zeitpunkt nur unter einer sehr starken Bremsung möglich, die bei einem Tankfahrzeug dieser Größe riskant gewesen wäre. Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Betroffene hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegebenenfalls auch unter 50 km/h so herabsetzen müssen, dass er innerhalb der Gelbphase gefahrlos bremsen konnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Aus dem Urteil des BGH vom 26.4.2005 – VI ZR 228/03 – folge, dass bei Grünlicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren werden dürfe. Es habe keine Verpflichtung zur vorsorglichen Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit bestanden, weil der LKW des Betroffenen eine für einen LKW durchschnittliche Bremsverzögerungsleistung aufweise. Im Falle einer Vollbremsung hätte er möglicherweise einen Auffahrunfall verursacht.
Die Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache auf den Senat übertragen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch.
Allerdings folgt dies – was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – nicht schon aus der geringfügigen festg[…]