OLG Koblenz – Az.: 7 UF 562/19 – Beschluss vom 29.11.2019
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Kreuznach vom 06.08.2019, Az: 96 F 79/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.160,00 € festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 06.08.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Kreuznach die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es einen Ausgleich des zugunsten des Antragstellers bei der Firma …[B] GmbH zu der Kunden-Nr.: …5 geführten Lebensarbeitszeitkontos nicht vorgenommen.
Gegen den ihr am 23.08.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.09.2019 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, auch das Lebensarbeitszeitkonto des Antragstellers sei im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Ziffer 2. des Scheidungsbeschlusses vom 06.08.2019 des Familiengerichts Bad Kreuznach, Az: 96 F 79/18, dahingehend abzuändern, dass zu den aufgeführten Versorgungsanwartschaften auch das Lebensarbeitszeitkonto des Beschwerdegegners bei der Firma …[B] GmbH, Kunden-Nr.: …5, im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeglichen wird.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass das Lebensarbeitszeitkonto nicht dem Versorgungsausgleich unterfalle.
Die …[B] GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2019 ausgeführt, dass das Zeitwertkonto der Ansammlung von Wertguthaben diene, die in einer an sich unbezahlten Freistellung zur Auszahlung gebracht werden könnten und nur ausnahmsweise, wenn eine solche Auszahlung im Laufe des Arbeitslebens nicht möglich sei, mit Beendigung des Arbeitsvertrages ausgezahlt würden.
Die nach §§ 58 ff., 117, 137 Abs. 5 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat das bei der Firma …[B] GmbH zugunsten des Antragstellers geführte Lebensarbeitszeitkonto zu Recht nicht zugunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen.
(Symbolfoto: ADragan/Shutterstock.com)Der Senat […]