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Verkehrsunfall: Schätzung von Mietwagenkosten und Abzug Eigenersparnis

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AG Hannover, Az.: 554 C 12527/17, Urteil vom 11.06.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,00 € hebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2017 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Kraftfahrzeugshaftpflicht-Versicherer des Verursachers des Verkehrsunfalls aus einem Unfallereignis vom 06.07.2017 ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 275,00 € zu. 1. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Kraftfahrzeugshaftpflicht-Versicherung des Verursachers des Unfalls findet seine Grundlage in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz für diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW, 1870 Rn. 15 m. w. N.). Der Geschädigte ist hierbei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten wirtschaftlichen Gebot gehalten, aus mehreren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Anmietung eines Mietwagens darf er deshalb grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten heranzuziehende Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei die Regelung selbst die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann zu Ermittlung des Normaltarifs sowohl die Tabelle des Schwacke-Mietpreisspiegel, die Fraunhofer-Liste oder auch das arithmetische Mittel beider vorgenannten Aufstellung herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2010, 14, 45 Rn. 25). Allein die Tatsache, dass die vorgenannten Markterhebungen im Einzelfall im Ergebnis erheblich voneinander abweichen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend, um die Anwendung der einen oder der anderen Erhebung in Zweifel zu ziehen. Die Anwendbarkeit der Erhebungen bei der Schadensschätzung ist nur dann infrage gestellt, wenn konkrete Tatsachen benannt werden, aus der sich Mängel der Schätzgrundlage ergeben, die sich im erheblichen Umfang für den anzuwendenden Fall auswirken (BGH NJW 2011,1947 Rn. 17f.). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Auch die von der Beklagten behaupteten günstigeren Tarife, die auf einer Abfrage nach Zustellung der Klage im Februar 2018 beruhen, vermögen nicht zu überzeugen. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote lassen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass tatsächlich im Zeitraum der Anmietung diese Tarife zu den von der Beklagten genannten Konditionen dem Kläger zugänglich waren. Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.04.2016, Az.: 14 U 127/15; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 14 U 49/11) an und hält eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle für am ehesten geeignet, den erstattungsfähigen Normaltarif abzubilden, wobei bei den Mittelwerten jeweils der Zeitraum zu wählen ist, der am nächsten unter der tatsächlichen Länge des Anmietzeitraum liegt….


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