AG Hannover, Az.: 554 C 12527/17, Urteil vom 11.06.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,00 € hebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2017 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Kraftfahrzeugshaftpflicht-Versicherer des Verursachers des Verkehrsunfalls aus einem Unfallereignis vom 06.07.2017 ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 275,00 € zu.
1.
Symbolfoto: sureeporn/BigstockDer geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Kraftfahrzeugshaftpflicht-Versicherung des Verursachers des Unfalls findet seine Grundlage in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz für diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW, 1870 Rn. 15 m. w. N.). Der Geschädigte ist hierbei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten wirtschaftlichen Gebot gehalten, aus mehreren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Anmietung eines Mietwagens darf er deshalb grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen.
Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten heranzuziehende Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei die Regelung selbst die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann zu Ermittlung des Normaltarifs sowohl die Tabelle des Schwacke-Mietpreisspiegel, die Fraunhofer-Liste oder auch das arithmetische Mittel beider vorgenannten Aufstellung herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2010, 14, 45 Rn. 25). Allein die Tatsache, dass die vorgenannten […]