Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 1 U 131/97
Urteil vom 27.02.1998
Tenor
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 1. Zivilsenat, nach der am 06. Februar 1998 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 7. August 1997, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 10.075,– DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 823, 847 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er nicht den Nachweis hat führen können, dass die Klägerin nach vorausgegangener ordnungsgemäßer Aufklärung wirksam in den vom Beklagten vorgenommenen zahnmedizinischen Eingriff eingewilligt hat, und die Voraussetzungen, unter denen eine hypothetische Einwilligung der Klägerin im Falle sachgerechter Aufklärung anzunehmen wäre, nicht vorliegen (dazu 1.). Auch der Höhe nach ist der der Klägerin vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch nicht zu beanstanden (dazu 2.).
1.
Der Beklagte hat nicht nachzuweisen vermocht, dass der Klägerin vor der am 4. März 1994 vorgenommenen Extraktion der Weisheitszähne 1 8 (oben rechts) und 3 8 (unten links) die für eine rechtswirksame Einwilligung erforderliche Aufklärung zuteil geworden ist. Die Unwirksamkeit der von der Klägerin erteilten Einwilligung folgt daraus, dass der Beklagte zum einen nicht hat belegen können, dass die Klägerin darüber unterrichtet gewesen ist, dass nicht der Praxisinhaber …, der der Klägerin von ihrer Zahnärztin fü[…]