Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – einmaliger Konsum harter Drogen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OVG Mecklenburg-Vorpommern
Az: 1 M 19/11
Beschluss vom 04.10.2011

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. Februar 2011 – 3 B 1524/10 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Verfügung vom 22. Oktober 2010 wiederherzustellen, abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Kokain. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 24. August 2010 bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 11,5 ng/ml Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung erscheine offen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, Kokain sei von ihm nicht bewusst konsumiert worden, sondern offenbar einem ihm spendierten Getränk beigemischt gewesen, als Schutzbehauptung zu bewerten wäre. Die vom Antragsteller vorgelegten, hinsichtlich des Nachweises der Einnahme von Drogen negativen Befunde mehrerer Urinuntersuchungen ließen es auch mit Blick auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vertretbar erscheinen, ihm die Fahrerlaubnis bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung zu belassen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 28. Februar 2011 zugestellten Beschluss, die mit am 08. März 2011 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 24. März 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, hat Erfolg.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv