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Fahren ohne Fahrerlaubnis – EU-Führerschein

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 2 Ss 269/10
Beschluss vom 26.05.2010

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – 38. Kleine Strafkammer – Stuttgart vom 29. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 12.10.2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 40 verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts am 29.01.2010 insoweit ab, als dieser wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu € 10.- verurteilt wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten, dem noch nie eine inländische Fahrerlaubnis erteilt wurde, mit Verfügung vom 02.04.2008, unanfechtbar seit 07.05.2008, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis versagt worden. Die Versagung ist im Verkehrszentralregister eingetragen und mangels Tilgungsreife dort noch nicht getilgt. Der Angeklagte erwarb am 21.01.2009 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem ihm ausgestellten Führerschien war ein tschechischer Wohnort des Angeklagten eingetragen; nach eigenen Angaben war er jedoch tatsächlich in Deutschland wohnhaft. Obwohl er die Möglichkeit erkannte, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht zum Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen im inländischen öffentlichen Straßenverkehr berechtigt zu sein, lenkte er dort am 02.04.2009 einen Pkw. Er hatte gehofft, seine tschechische Fahrerlaubnis werde ihn in Deutschland zum Führen eines Pkw berechtigen, zumal er zuvor bereits folgenlos von der Polizei kontrolliert worden war.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.


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