Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung, nicht zuletzt aufgrund des wachsenden Interesses von Verbrauchern an umweltfreundlichen Fortbewegungsmitteln. Doch mit dem steigenden Absatz von Elektrofahrzeugen ergibt sich auch eine neue Herausforderung: die Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur. Ladesäulen an öffentlichen Orten sind oftmals stark nachgefragt, was Anbieter dazu bringt, Vertragsbedingungen wie Blockiergebühren einzuführen, um eine möglichst effiziente Nutzung zu erreichen. Wie solche Klauseln rechtlich zu bewerten sind und welche Interessen dabei berücksichtigt werden müssen, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, auf das im Folgenden näher eingegangen wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht wies die Klage auf Rückzahlung der von einem Ladesäulenbetreiber erhobenen Blockiergebühr ab.
Die Blockiergebühr war Teil der wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ladesäulenanbieters.
Die Blockiergebühr stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, da sie dem berechtigten Interesse des Anbieters dient, die Ladesäule zeitnah anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.
Die Blockiergebühr berücksichtigt zudem das Interesse aller Kunden an einer ausreichenden Verfügbarkeit von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge.
Die Höhe der Blockiergebühr von maximal 12 € pro Ladevorgang ist angemessen und überschreitet keine Grenzen.
Die Blockiergebühr ist unabhängig von der Situation an den konkreten Parkplätzen (Kostenpflicht für Verbrenner etc.) zu zahlen.
Andere Anbieter mit abweichenden Konditionen haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Blockiergebühr des beklagten Anbieters.
➜ Der Fall im Detail
Lange Standzeiten an Ladesäulen: Sind Blockiergebühren rechtmäßig?
(Symbolfoto: Matej Kastelic /Shutterstock.com)
In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe wurde die Frage behandelt, ob Ladesäulenbetreiber eine[…]