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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Verwirkung des Widerspruchsrechts – Weiterarbeit bei Betriebserwerber

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LAG Thüringen, Az.: 3 Sa 373/17, Urteil vom 15.02.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.11.2015 – 4 Ca 262/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 1958 geborene Kläger war seit 1979 bei der Beklagten angestellt. Bis Dezember 2005 war er in deren Service-Niederlassung Verbundinstandhaltung als Service-Techniker tätig. Sie informierte u. a. den Kläger mit einem an seine Wohnanschrift gerichteten Schreiben vom 14.11.2005 darüber, dass sein Beschäftigungsbetrieb zum 01.01.2006 auf die neu gegründete D. GmbH übergehen werde, da die operativ technischen Dienstleistungen der Beklagten zusammen mit dem hier tätigen Personal und den Betriebsmitteln künftig von der Betriebserwerberin fortgeführt werden. Das Schreiben nennt die D. GmbH als Betriebserwerberin und neue Arbeitgeberin, nicht aber ihre Anschrift, ihren Sitz, das zuständige Registergericht, die Registernummer und auch nicht ihren Geschäftsführer. Es nennt den 01.01.2006 als Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Zudem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auch sein Arbeitsverhältnis von dem Teilbetriebsübergang betroffen sei, dass er ein Recht zum Widerspruch habe und wie er dieses Recht ausüben könne. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 – 29 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 24.10.2014, der Beklagten am 27.10.2014 zugegangen, widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zum 01.01.2006.

Symbolfoto: Sikov/Bigstock

Mit seiner am 09.02.2015 beim Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage machte er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend. Er könne sich heute nicht erinnern, dass ihm das Schreiben vom 14.11.2005 zugegangen sei. Damals sei er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Die Unterrichtung sei aber ohnehin fehler- und lückenhaft, so dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt worden sei. Es fehlten nähere Angaben zur Betriebserwerberin, wie deren Sitz, Anschrift, Geschäftsführung, zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer. Dies könne auch nicht durch spätere Korrespond[…]


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