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Verkehrsunfall – Kollision eines Motorradfahrers mit einem landwirtschaftlichen Gespann

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LG Flensburg – Az.: 2 O 228/13 – Urteil vom 05.01.2018

Auf die Klage der Klägerin zu 1:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 € 5.771,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1 Schmerzensgeld in Höhe von € 180.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 jeglichen ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.5.2011 zukünftig entstehenden materiellen als auch immateriellen Schaden in Höhe von 90% zu erstatten, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.475,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 zu zahlen.

Auf die Klage der Klägerin zu 2:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 € 218.908,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.2.2012 zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 70% aller weiteren kongruenten Aufwendungen für die Behandlung und Rehabilitation der Versicherten K. M. L. aus dem Verkehrsunfall vom 23.5.2011 auf der Straße M.XXX in 24980 Meyn zu ersetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2, welche die Klägerin zu 2 zu tragen hat.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf „bis € 500.000,00“ festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall.

Die Klägerin zu 1 befuhr am 23.5.2011 gegen 10:35 Uhr mit ihrem Motorrad (Typ: Yamaha XT 500), amtliches Kennzeichen XXX (nachfolgend: „Motorrad“), die Straße M.XXX aus Richtung N.XXX in Richtung Meyn. Dabei kollidierte sie mit einem von einem Schlepper gezogenen Muldenkipper (nachfolgend: „Unfall“). Der Schlepper und der Muldenkipper mit dem amtliche Kennzeichen XXX (nachfolgend: „landwirtschaftliches Gefährt“) kamen der Klägerin zu 1 auf der besagten Straße in einer – aus Sicht der Klägerin zu 1 – leichten langgezogenen Rechtskurve[…]


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