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Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür

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Unfall mit Alkohol und offener Tür: Kein Schadensersatz für Kläger
Ein kürzlich ergangenes Urteil zeigt, dass eine Alkoholisierung beim Unfall nicht zwangsläufig zu einer Haftung führt, wenn auch der Geschädigte Verkehrsregeln missachtet hat. Im vorliegenden Fall blieb der Kläger auf seinem Schaden sitzen, weil er seine Autotür öffnete, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 O 17/2 springen.

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Alkoholisierte Fahrerin verursacht Unfall
Die Beklagte fuhr mit ihrem Pkw in die Fahrerseite eines am Straßenrand parkenden Wagens, während der Kläger sich hinter seinem Auto befand. Die Polizei ermittelte eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille bei der Beklagten.
Offene Tür als entscheidender Faktor
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine Pflichten gemäß § 14 Abs. 1 StVO verletzt hatte, indem er die hintere linke Fahrzeugtür öffnete, ohne auf den Verkehr zu achten. Der Sachverständige bestätigte, dass die Tür im Zeitpunkt des Anstoßes geöffnet war.
Alkoholisierung nicht ausschlaggebend
Obwohl die Beklagte erheblich alkoholisiert war, hatte dies laut Gericht keinen Einfluss auf den Unfall. Der Anscheinsbeweis für die alleinige Unfallverursachung durch die Alkoholisierung griff nicht, da der Kläger seine eigenen Rücksichtnahmepflichten verletzt hatte. Daher wurde die Klage abgewiesen.

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Das vorliegende Urteil
LG Essen – Az.: 3 O 17/20 – Urteil vom 24.02.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
(Symbolfoto: YuryKara/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt von d[…]


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