Landgericht Stuttgart
Az: 19 Qs 41/08 OWi
Beschluss vom 09.06.2008
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.04.2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Am 21.03.2006 erließ das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 16.12.2005, über 150 EUR gegen den Betroffenen. Die Verwaltungsbehörde ordnete ferner ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.
Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 25.03.2006 förmlich zugestellt. Am 18.04.2006 schrieb die Verwaltungsbehörde ihn an, wies ihn auf die mittlerweile eingetretene Wirksamkeit des Fahrverbots hin und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich zu übersenden. Als dies nicht geschah, verfügte die Landeshauptstadt Stuttgart am 23.05.2006 die Beschlagnahme des Führerscheins. Am 12.6.2006 suchten Beamte des Polizeipostens N. den Betroffenen auf und händigten ihm die schriftliche Beschlagnahmeverfügung aus, worauf er seinen Führerschein freiwillig abgab. Mit Schreiben vom 01.03.2007 zeigte der Verteidiger des Betroffenen erstmals seine Bevollmächtigung an und ersuchte um Akteneinsicht, zur Prüfung der Möglichkeiten, im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Bereits am 07.03.2007 wurden die Akten entsprechend ausgefolgt.
Am 17.12.2007 beantragte der Betroffene Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er den beanstandeten PKW zur Tatzeit nicht gefahren und daher die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Er trug vor, Fahrer zur Tatzeit sei ein H.N. gewesen, und teilte dessen Adresse mit. Außerdem führte er aus, Die Tatsache dass jener der Fahrer gewesen sei, sei zu beweisen durch Zeugnis des H.N. und durch anthropologisches Sachverständigengutachten.
Das Amtsgericht Stuttgart verwarf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch den angefochtenen Beschluss.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 Abs. 1 Abs. 2 OWiG, § 372 StPO zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig innerhalb einer Woche ab Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen.
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen zu Recht als unzulässig verworfen.
Zwar wurde der Antrag gemäß §§ 85 Abs. 1 OWi[…]