OLG Frankfurt – Az.: 20 W 79/18 – Beschluss vom 16.04.2018
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.269,87 EUR.
Gründe
I.
Der erkennende Senat hat in einem Notarkostenbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 15.05.2017 im Verfahren …/15 eine dem Antragsteller erstellte Kostenberechnung des Antragsgegners vom 02.05.2014 abgeändert und diese im Tenor des Beschlusses neu gefasst. Darüber hinaus hat der Senat die weitere Zwangsvollstreckung aus dieser Kostenberechnung aufgrund einer dazu erteilten vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig erklärt. In den Gründen des Beschlusses, Seite 16, hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sich damit ggf. wiederholt eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung nunmehr in der Fassung dieser gerichtlichen Entscheidung zu erteilen bzw. die Vollstreckungsklausel zu berichtigen habe. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat durch weiteren Beschluss vom 06.07.2017 als unzulässig verworfen.
In der Folge hat der Antragsgegner dem Antragsteller durch die hier angefochtene Kostenberechnung vom 20.07.2017 eine derartige Kostenberechnung erteilt und auf Seite 2 dieser Berechnung darauf hingewiesen, dass diese die Kostennote vom 02.05.2014, die gemäß dem bezeichneten Senatsbeschluss abzuändern sei, ersetze.
Mit Antragsschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Antragsteller insoweit beim Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 20.12.2017 (Bl. 24 der Akten) unter Fristsetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig sein dürfte. Hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 26 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag daraufhin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dieser unzulässig sei.
Hiergegen hat der Antragsteller mit am 23.02.2018 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag „sofortige Beschwerde“ eingelegt und mitgeteilt, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten werde, der zeitnah erfolge. Nachdem bis zum 26.03.[…]