OLG Frankfurt – Az.: 8 W 49/17 – Beschluss vom 13.07.2018
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2017 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 12. Oktober 2017 abgeändert.
Der Antrag der Beklagten und Beschwerdeführerin auf Ablehnung des Sachverständigen A wird für begründet erklärt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 216.666,67 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten und Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Beklagten) materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen einer seiner Ansicht nach nicht lege artis vorgenommenen medizinischen Notfallbehandlung im Anschluss an einen Verkehrsunfall.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 7. September 2016 (Bl. 101 f. d. A.) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beschlossen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 (Bl. 126 d. A.) hat es Herrn A zum Sachverständigen bestellt.
Nach der Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Parteien hat die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Juli 2017 (Bl. 171 ff. d. A.) den Sachverständigen A wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung hat die Beklagte u. a. ausgeführt, der Sachverständige habe zu ihren Lasten Vermutungen angestellt, die Behandlungsunterlagen nicht ausgewertet und keine weiteren Unterlagen angefordert. Auch ermangele es dem Sachverständigen an der erforderlichen Fachkompetenz. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung des Ablehnungsgesuchs wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 6. Juli 2017 (Bl. 171 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Sachverständige hat zu dem Ablehnungsgesuch der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2017 (Bl. 181 ff. d. A.) Stellung genommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf seine Stellungnahme verwiesen.
Die Beklagte hat sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 3. August 2017 zu der ihr übersandten Stellungnahme des Sachverständigen Position bezogen und ihr Ablehnungsgesuch nunmehr auch darauf gestützt, dass eine Besorgnis der Befangenheit auch deshalb vorliege, weil der Sachverständige die Beklagte als „Gegenseite“ bezeichne. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. August 2017 (Bl. 192 f. d. A.) Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. August 2017 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurück (Bl. 194 ff. d. A.). Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, ein etwaiger Mangel a[…]