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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notariellem Testament

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AG Halle (Saale) – Az.: 40 VI 128/12 – W – Beschluss vom 19.01.2012

Die Anträge im Antragsschreiben vom 17.1.2012 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 €.
Gründe
I.

Nach dem Tod der Erblasserin besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Wirksamkeit des notariellen Testamentes der Erblasserin vom 20.3.2008 (Bl. 10/11).

In einem Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Erblasserin zu deren Lebzeiten hat zuletzt das OLG Naumburg Vollmachten der Erblasserin vom 12.2.2007 und 6.7.2009 für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller beantragen über ihren Verfahrensbevollmächtigten:

1) die vom Amtsgericht Halle – Nachlassgericht – am 13.1.2012 (Aktenzeichen 40 IV 404/08-T) ausgefertigte und den Antragsgegnern ausgehändigte beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung der N.N., zuletzt wohnhaft … Halle, und der darin bezeichneten letztwilligen Verfügung vom 20.3.2008, einzuziehen.

2) den Antragsgegnern wird es einzelnen und/oder zusammen verboten, weitergehend im Rechtsverkehr zum Zwecke der Legitimation die beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 13.1.2012 der N.N., zuletzt wohnhaft …, Halle, und der darin bezeichneten letztwilligen Verfügung vom 20.3.2008, zu verwenden und/oder unter Vorlage dieser über Nachlassgegenstände zu verfügen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Antragsschrift vom 17.1.2012 nebst Anlagen sowie des Schriftsatzes vom 19.1.2012.

II.

1)

Die beiden erhobenen Anträge sind unbegründet, bzw. bereits unzulässig.

Ein einstweiliges Anordnungsverfahren auch in Nachlasssachen ist nach § 49 FamFG grundsätzlich möglich. Ein solches Verfahren muss nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt sein. Ferner muss ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen.

Diese Voraussetzungen sind für das hier eingeleitete Verfahren nicht gegeben.

2)

Der erhobene Antrag Nr. 1 auf Einziehung des Protokolls über die Eröffnung des Testaments und der darin eröffneten letztwilligen Verfügung vom 20.3.2008 ist unbegründet.

2.1)

Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass das FamFG ein Einziehungsverfahren kennt. Ein solches Einziehungsverfahren gibt es nach §§ 2361 BGB, 352 Abs. 3, 353 FamFG aber nur in Hinsicht auf die Einziehung eines Erbscheines. Dieses Verfahren i[…]


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