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Bußgeldverfahren – Ausbleiben in der Hauptverhandlung

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 Ss (Bz) 74/10
Beschluss vom 19.10.2010

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. Oktober 2010 beschlossen :
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Schönebeck vom 25. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schönebeck zurückverwiesen.

Gründe:
Mit Urteil vom 25. Mai 2010 (6 OWi 729 Js 11673/09 [117109]) hat das Amtsgericht Schönebeck den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg vom 20. Februar 2009, durch den gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 40,– € festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei der auf den 20. Mai 2010 verlegten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein. Der nach Beginn der Hauptverhandlung gestellte Entbindungsantrag des Verteidigers sei verspätet gewesen.
Gegen dieses im Fortsetzungstermin vom 25. Mai 2010 in Anwesenheit seines Verteidigers verkündete Urteil richtet sich der am gleichen Tage beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene — wie aus der Antragsbegründung seines Verteidigers vom 25. Juni 2010 hervorgeht — die Verletzung formellen Rechts und insbesondere die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt.
Die – form- und fristgerecht beantragte – Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil aufgrund der ausreichend ausgeführten Verfahrensrüge (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Sie hat deshalb auch Erfolg.
Das Amtsgericht durfte den Einspruch des Betroffenen nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, weil er nicht ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist.
Für den Hauptverhandlungstermin vom 20. Mai 2010 folgt das daraus, dass das Amtsgericht den Antrag des erschienen[…]


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