ArbG Detmold, Az.: 1 Ca 359/16, Urteil vom 09.03.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 16.936,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsentgelt beziehungsweise über Urlaubsabgeltung über die Kürzungsmöglichkeit in der Elternzeit hinaus.
Die 1978 geborene Klägerin, die verheiratet ist und zwei Kinder hat, ist seit dem 01.06.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung bei der Beklagten mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.100,00 Euro beschäftigt. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage im Jahr.
Am 16.04.2010 wurde das erste Kind der Klägerin geboren. Sie war vom 16.04.2010 bis 14.11.2011 in Elternzeit. Vom 15.11.2011 bis 21.02.2012 begann die Mutterschutzfrist wegen des zweiten Kindes. Für dieses nahm die Klägerin vom 16.12.2011 bis 15.12.2013 Elternzeit. Vom 16.12.2013 bis 15.12.2014 wurde erneut Elternzeit für das erste Kind in Anspruch genommen. Vom 16.12.2014 bis zum 15.12.2015 wurde erneut Elternzeit für das zweite Kind in Anspruch genommen.
Die Klägerin hatte ab dem 16.12.2015 eine Teilzeittätigkeit bei der Beklagten beantragt. Diesem Antrag hat die Beklagte nicht entsprochen. Die Klägerin akzeptierte diese Entscheidung.
Die Klägerin war vom 16.12.2015 bis einschließlich 26.01.2016 arbeitsunfähig krank. Vom 27.01.2016 bis 15.02.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin Urlaub.
Die Klägerin war dann erneut vom 16.02.2016 bis 28.03.2016 wegen Operation arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Kündigung vom 23.03.2016 zum 30.06.2016 mit der Bitte, in dieser Zeit Resturlaub nehmen zu können. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung auch zum von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungszeitpunkt. Dies gab sie in einem Schreiben vom 04.04.2016 zum Ausdruck. In diesem Schreiben heißt es darüber hinaus:
Symbolfoto: Pusteflower9024Bigstock„Frau N verfügt unter Berücksichtigung der Mutterschutzfristen über einen Resturlaubsanspruch von 21 Werktagen (Stand 04.04.2016). Der Urlaub wird in der Zeit vom 04.04.2016 bis zum 02.05.2016 gewährt und weiterhin in Anspruch genommen. Dementsprechen[…]