Insassen eines Pkw, die entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt haben, trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung, wenn im Einzelfall festgestellt worden ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen des Insassen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der verletzte Insasse zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az: VI ZR 10/11). Die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO „während der Fahrt“ bestehende Anschnallpflicht dauert auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten fort, endet jedoch dann, wenn das Fahrzeug unfallbedingt zum Stehen gekommen ist.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Wittmund, Az.: 4 C 763/11 (II) Urteil vom 08.12.2011 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.329,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.197,48 € vom 06.06.2011 bis zum 14.07.2011 und auf 1.329,98 € seit dem 15.07.2011 zu zahlen. […]