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Rechtsanwälte Kotz GbR

Brückenabstandsmessverfahren – Zulässigkeit

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-4 RBs 143/09
Beschluss vom 05.05.2010

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die die Einzelrichterin durch Beschluss vom 26.04.2010 zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen hat, ist nicht begründet.

II.
1.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 20. April 2009 um 10.46 Uhr die Bundesautobahn A52 in Fahrtrichtung Düsseldorf auf Höhe km 67,73 als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem Kennzeichen E – WE 3212 mit einer Geschwindigkeit vom 107 km/h. Er hielt dabei den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 53,5 m nicht ein, sondern lediglich einen solchen von 23,21 m. Die Abstandsunterschreitung ereignete sich über eine Wegstrecke von mindestens 350 m, wobei innerhalb dieser Strecke weder eine Abstandsverringerung durch Abbremsen noch durch Einscheren eines anderen Kraftfahrzeuges erfolgte. Die Messung von Abstand und Geschwindigkeit erfolgte mittels des Videobrücken-Abstandsmessungsverfahrens „VibrAM“.

2. Der Betroffene wendet ein, durch die Verwertung der Videoaufzeichnung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein. Die Aufzeichnung habe im Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen.

III.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.
a)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009, 3293f.) stellen Datenaufzeichnungen, die eine Identifizierung von Kennzeichen und Fahrer ermöglichen, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Lediglich der ungezielten und allein technikbedingten Datenerfassung ohne weiteren Erkenntnisgewinn mangelt es bereits an der Eingriffsqualität (BVerfGE 115, 320, 343). Liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, darf dieser darf zwar im überwiegenden Allgemeininteresse erfolgen, bedarf jedoch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

b)
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind nach der Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 verschiedene Entscheidungen zur Frage der Beweisverwertun[…]


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