OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 14 WF 6/03
Beschluss vom 31.01.2003
Vorinstanz: AG Halberstadt, Az.: 8 F 548/01
In dem Beschwerdeverfahren hat der 14. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg am 31. Januar 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halberstadt vom 11. November 2002, Az.: 8 F 548/01, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die beantragte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 11. November 2002 (Bl. 16 d.A.) hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 114 ZPO kann einer Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts kann eine nach den § 1313 ff. BGB aufhebbare Ehe, wozu auch eine nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbare Scheinehe wie im Entscheidungsfall gehört, nach den §§ 1564 ff. BGB geschieden werden (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 1564 Rdnr. 1), sodass dem Scheidungsantrag der Antragstellerin grundsätzlich nicht von vornherein die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO fehlt.
Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ausweislich des Akteninhalts beim Amtsgericht Halberstadt zwischenzeitlich auch ein Antrag auf Aufhebung der Scheinehe nach § 1313 BGB in Verb, mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB gestellt worden ist (Bl. 11 d.A.).