Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall vollständig zurück. Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren (§ 2 Abs. 5 StVO) bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Nach § 2 Abs. 5 StVO müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr und ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Selbst wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrttempos oder einer um Sekundenbruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 29.03.2011, Az.: 562 C 13120/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Bremen, Az.: 81b Cs 690 Js 20261/17 (354/17), Beschluss vom 02.02.2018 Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe Ein hinreichender Tatverdacht gem. § 185 StGB besteht nicht. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als […]