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Tierhalterhaftung – Decken einer Hündin

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 177/75
Urteil vom 06.07.1976
Vorinstanzen: KG Berlin, LG Berlin

Leitsätze:
a) Der Halter eines Tieres muss für den Schaden einstehen, den dieses aufgrund seiner Unberechenbarkeit anrichtet (hier: Decken einer Hündin).
b) § 254 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden an seinem Tier entstanden und von diesem mitverursacht ist.

In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1976 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer reinrassigen Chow-Chow-Zuchthündin, die Beklagte ist Halterin eines Bastard-Rüden (Kreuzung zwischen Boxer und Schäferhund).
Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 23. Dezember 1973 ihre damals läufige Hündin angeleint spazieren geführt. Dabei sei sie dem frei herumlaufenden Rüden der Beklagten begegnet, der ihre Hündin gedeckt habe; ihre Versuche, dies zu verhindern seien erfolglos gewesen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Tierarztkosten für eine Schwangerschaftsunterbrechung und die Behandlung der dadurch eingetretenen Gebärmutterentzündung, sowie des ihr durch den unerwünschten Deckakt angeblich entgangenen Verdienstes aus dem Verkauf eines Wurfes reinrassiger Chow-Chow-Hunde.
Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint die Haftung der Beklagten, weil es nicht Sinn und Zweck des § 833 BGB sei, jedes Verhalten eines Tieres, das notwendig mit seiner Haltung und Existenz verknüpft sei, in den Bereich der Tierhalterhaftung einzubeziehen, sondern nur ein solches Verhalten, das Ausfluss der Gefährlichkeit der tierischen Natur sei.[…]


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