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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfallhaftung – ohne Berührung der Fahrzeuge

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Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.: 63 C 172/16, Urteil vom 15.09.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 988,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nimmt den Beklagten auf Regress eines von ihr gegenüber einer dritten Person regulierten Verkehrsunfallschadens in Anspruch.

Der Beklagte führte am 28.04.2014 das Fahrzeug seiner Ehefrau mit dem amtlichen Kennzeichen XX, das zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Der Beklagte genoss als Fahrzeugführer Versicherungsschutz als mitversicherte Person. Für die der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (AKB) wird auf die Anl. K1, Bl. 31 ff. d.A., Bezug genommen.

Symbolfoto: PhotoPierre/Bigstock

Am 28.04.2014 befuhr die Zeugin G, damals 15 Jahre alt und seit 18 Tagen in Besitz eines Führerscheins, mit ihrem Mofa die S-straße in Bergisch Gladbach in Richtung Q-Straße und den dortigen Kreisverkehr „Q-Straße / S-Straße“. Die Zeugin G beabsichtigte, den Kreisverkehr an der 2. Ausfahrt zu verlassen, um auf die Kr-Straße zu fahren. Der Beklagte befuhr die Q-Straße, die nach einer etwa 200 m gerade verlaufenden Strecke zwischen der von der Zeugin G genommenen Einfahrt in den Kreisverkehr und der von ihr beabsichtigten Ausfahrt in den Kreisverkehr mündet. Für einen Überblick über die Straßenverläufe wird auf das Luftbild der Anlage K8, Bl. 62 d.A., Bezug genommen. Unter zwischen den Parteien streitigen Umständen stürzte die Zeugin G mit ihrem Mofa, als sie sich im Kreisverkehr befand, und zwar ohne dass es zu einem Zusammenstoß zwischen ihr und dem Beklagtenfahrzeug kam. Nach dem Sturz richtete sich die Zeugin selbst wieder auf. Es kam zu einem kurzen Gesprächskontakt zwischen ihr und de[…]


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