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Taubenfütterung – unerlaubte und Geldbusse

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 Ss OWi 836/06
Beschluss vom 22.02.2007

Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 11. August 2006 wegen unerlaubter Taubenfütterung gemäß §§ 9, 22 GebietsO der Stadt I eine Geldbuße in Höhe von 20,00 EURO verhängt.
Nach den Feststellungen des Urteils fütterte der Betroffene am 07. November 2005 gegen 16.35 Uhr sowie am 08. Dezember 2005 gegen 10.15 Uhr Tauben auf dem C-Platz in I. Diesen vom Betroffenen eingeräumten Sachverhalt würdigte das Gericht als Verstoß gegen § 9 der Gebietsordnung der Stadt I vom 24. Oktober 1985, wonach „Wildtauben und verwilderte Haustauben nicht gefüttert werden dürfen“. Dem Einwand des Betroffenen, die Bestimmung der Gebietsordnung sei unwirksam bzw. nichtig, da sie gegen Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 20 a GG verstoße, folgte das Amtsgericht nicht. Es vertrat vielmehr die Auffassung, das Taubenfütterungsverbot diene einem legitimen Zweck und liege auch im Interesse der durch Taubenkot geschädigten Anwohner.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er beantragt, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt,[…]


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