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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislast für Beratungspflichtverletzung bei Abschluss einer Kfz-Versicherung

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LG Koblenz – Az.: 16 O 145/10 – Urteil vom 12.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen eines Unfallereignisses am 11. November 2009 Schadensersatz aufgrund mangel- bzw. fehlerhafter Beratung bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages.

Der Kläger schloss im Rahmen der Aufnahme seiner Tätigkeit als Transportunternehmer bei der Beklagten mehrere Kfz-Versicherungen ab. Unter anderem fand diesbezüglich für den Lkw mit dem amtl. Kennzeichen … unter dem 03. Juli 2009 ein Beratungsgespräch mit dem Außendienstmitarbeiter … statt. Auf das Beratungsprotokoll (Anl. K 3, Bl. 11 d. A.) wird insofern Bezug genommen. Der Kläger schloss für das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung im Tarif „Standard“ unter der Versicherungsnummer … ab. Der Versicherungsschein vom 16. Juli 2009 (Anl. K 1, Bl. 6 ff d. A.) sah einen Versicherungsbeginn ab dem 15. Juni 2009 sowie einen monatlichen Versicherungsbeitrag der Haftpflicht in Höhe von 257,59 EUR und für die Vollkasko in Höhe von weiteren 82,99 EUR vor. Vereinbart war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den sich in der Akte befindenden Versicherungsschein Bezug genommen. Gem. der AKB der Beklagten – deren Einbeziehung zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist – besteht im Rahmen der Kaskoversicherung grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs, reine Bruchschäden oder z.B. Verwindungsschäden.

Am 11. November 2009 kam es mit dem o.g. Lkw zu einem Unfall. Beim Verlassen der A 61 aus Richtung Köln über die Ausfahrt Wehr geriet der Fahrer in einer ansteigenden Rechtskurve mit dem rechten Rad des Zugfahrzeugs auf den unbefestigten Randstreifen. Bei dem Versuch, das Gespann wieder nach links auf die asphaltierte Fahrbahn zu lenken, blieb die Zugmaschine mit dem rechten Vorderrad beim Anstoß gegen die befestigte Fahrbahndecke hängen, so dass der Auflieger einknickte und insbesondere an der Zugmaschine einen nicht unerheblichen Schaden verursachte. Die Reparaturkosten betragen ausweislich der vorliegenden Rechnung der Firma … vom 26. Januar 2010 28.443,87 EUR netto. Der Kläger hatte den Lkw bei der Firma … mit Kaufoption angemietet, für den Abschluss entsprechender Versicherunge[…]


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